Ein Subunternehmen aus Polen beschäftigen

Die EU-Regelungen machen es möglich: Die Beschäftigung von Subunternehmer aus Polen. Aber dennoch gibt es hier einige rechtliche und auch steuerliche Aspekte zu beachten.

Rechtssicher nach Subunternehmen aus Polen suchen

Ein Subunternehmen aus Polen beschäftigenDa der EU-Binnenmarkt im Prinzip für alle frei ist, ist die Suche nach qualifizierten Subunternehmen aus Polen gar nicht mal so schwierig. So steht der Markt im Prinzip für alle anerkannten Gewerbe offen; polnische Subunternehmen werden im Rahmen der ausländischen Dienstleistungsfreiheit beispielweise sehr häufig bei den verschiedensten Dienstleistungen vom Baugewerbe bis hin u.a. zum Reinigungsgewerbe eingesetzt. Gerade in den Bereichen des Handwerks und des Baugewerbes kommt der Einsatz polnischer Subunternehmern immer mehr in Mode.

Rechtliche Grundlagen für den Einsatz

Wichtig ist natürlich die Beachtung einiger rechtlicher Aspekte. Auch für das polnischen Subunternehmen gilt das deutsche Mindestlohngesetz. Eine große Haftungsfalle ist hier die Vorschrift des § 13 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Hiernach haftet der deutsche Auftraggeber auch dann, wenn das polnische Subunternehmen seinen eigenen Arbeitern nicht den deutschen Mindestlohn zahlt. Gleiches gilt im Übrigen regelmäßig für die abzuführenden Urlaubskassenbeiträge im Bauhauptgewerbe. Sofern also das Subunternehmen aus Polen seine Pflichten nicht erfüllt und keinen Mindestlohn zahlt, haftet der deutsche Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bürge ohne eigene Verschulden. Hier hat sich der deutsche Auftraggeber unbedingt durch einen präzise ausgearbeiteten Subunternehmervertrag abzusichern. Geregelt werden sollte hier die Zahlung der Mindestlöhne und der SOKA-Baubeiträge und die Kontrolle bzw. der Nachweis dieser Zahlungen.

Steuerliche Pflichten und ihre Kontrolle

Zudem sind die steuerlichen Pflichten zu beachten. Wer den Mindestlohn nicht zahlt, führt automatisch zu geringe Sozialversicherungsbeiträge ab. Auch hier besteht die Gefahr, dass der deutsche Auftraggeber für das polnische Subunternehmen in die Haftung genommen wird. Zwar besteht hier für den deutschen Unternehmer keine verschuldensunabhängige Haftung. Die Gefahr, dass dem deutschen Unternehmer hier ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird, ist jedoch nicht zu unterschätzen. Auch hier hilft wieder ein präzise ausgearbeiteter Subunternehmervertrag weiter. In diesem ist dann auf die steuerlichen Verpflichtungen nach deutschem Recht detailliert hinzuweisen. Sollten dann tatsächlich zu wenig SV-Beiträge entrichtet werden, kann der deutsche Unternehmer einfacher darlegen, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben.

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